Reglemente

Die Reglemente sind für alle Mitglieder und Gäste verbindlich.

Ein geordneter und freundschaftlicher Spielbetrieb ist nur möglich, wenn sich alle Mitglieder und Gäste an die vorgegebenen Regeln halten.

Abschliessen der Plätze und des Clubhauses

Die Plätze sind nach Spielende abzuschliessen, wenn keine direkt nachfolgenden Spieler ersichtlich sind (Vorstandsbeschluss im August 2011).
Das Clubhaus muss beim Verlassen der Anlage abgeschlossen werden, wenn keine weiteren Mitglieder vor Ort sind, die das Abschliessen vornehmen können. Wir bitten um gegenseitige Absprache.

Reglemente des Tennisclub Buchs SG

Statuten Tennisclub Buchs SG

STATUTEN DES TENNISCLUBS BUCHS SG

I. Name, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1

Unter dem Namen Tennisclub Buchs SG (nachfolgend TCB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Buchs SG.

Art. 2

Der TCB bezweckt auf unbestimmte Dauer die Ausübung und Förderung des Tennissports sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

Art. 3

Der TCB kann sich massgebenden Verbänden und deren Dachorganisationen anschliessen.

Art. 4

Der TCB ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

A. Arten der Mitgliedschaft

Art. 5

Der TCB umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Junioren
  • Passivmitglieder

Art. 6

Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 7

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCB besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Art. 8

Junioren sind Kinder und Jugendliche bis Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

Art. 9

Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Tennissports aufgenommen werden. Passivmitglieder können nur ehemalige Aktivmitglieder sein.

B. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 10

Die Maximalzahl der Aktivmitglieder, Junioren und Passivmitglieder wird jedes Jahr durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 11

Jeder Mitgliedschaftskandidat hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand einzureichen. Junioren haben zudem eine schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Im Aufnahmefall sind Statuten und Reglemente dem Entscheid beizulegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eventuelle Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Art. 12

Wer in den TCB eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

C. Rechte und Pflichten

Art. 13

Sämtliche Mitgliederkategorien sind im Rahmen dieser Statuten und der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.

Art. 14

Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.

Art. 15

Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Clubbeitrages befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 16

Die Junioren haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch ein Meinungsäusserungsrecht an der Generalversammlung.

Die weiteren Rechte und Pflichten der Junioren legt der Vorstand im Juniorenreglement fest.

Art. 17

Passivmitglieder sind berechtigt, an allen geselligen Anlässen des Clubs teilzunehmen.

Zudem können die Passivmitglieder jährlich zu einem reduzierten Preis ein paar Mal die Tennisplätze benützen. Die genauen Modalitäten werden vom Vorstand im Gästereglement festgelegt.

Art. 18

Clubmitglieder bezahlen einen festen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Clubmitglieder sind verpflichtet, die Jahresbeiträge bis spätestens 31. März zu entrichten. Die Jahresbeiträge von später eintretenden Mitgliedern sind innerhalb eines Monats nach dem Aufnahmeentscheid zu leisten.

Junge Aktivmitglieder bezahlen bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 25. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des Aktivbeitrags.

Wer im Verlaufe einer Spielsaison eintritt, hat den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen. Erfolgt der Eintritt nach dem 1. August, wird der Jahresbeitrag um die Hälfte reduziert.

Mitglieder, die durch Krankheit oder Unfall (belegt durch ein ärztliches Zeugnis) mehr als drei Monate während einer Spielsaison nicht spielfähig sind, haben Anspruch auf Erstattung des halben Jahresbeitrages.

D. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 19

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Art. 20

Der Austritt bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Für die Behandlung des Austrittsgesuches ist der Vorstand zuständig. Aus wichtigen Gründen wie Wegzug, Krankheit und Unfall kann der Vorstand den Austritt auch während des Jahres genehmigen.

Der Austritt aus dem TCB kann nur genehmigt werden, wenn das Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 21

Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des TCB zuwiderhandeln, die dem Ansehen des TCB oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TCB nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

Bereits geleistete Jahresbeiträge ausgeschlossener Mitglieder verfallen dem TCB.

III. Organisation

Art. 22

Die Organe des TCB sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

A. Generalversammlung

Art. 23

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens Ende März, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Art. 24

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Antrag des  Vorstands oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder abgehalten. Sie werden vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus ebenfalls unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Art. 25

Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem Vorstand bis zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.

Anträge der Mitglieder an die ausserordentliche Generalversammlung, welche nur die traktandierten Punkte betreffen dürfen, müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 26

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 27

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

  • Genehmigung der Traktandenliste
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Revision der Statuten
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Kredite
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliederzahlen
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Art. 28

Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

B. Vorstand

Art. 29

Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCB. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder der Rechungsrevisoren fallen.

Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Spielberechtigung von Gästen und Passivmitgliedern, ein Juniorenreglement sowie ein Reglement betreffend der Platzbelegung.

Art. 30

Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens jedoch aus 9 Mitgliedern.

Der Vorstand besteht zwingend aus:

  • Präsident
  • Aktuar
  • Spielleiter
  • Platzchef
  • Kassier
  • Presse- und Informationsverantwortlicher
  • Juniorenverantwortlicher

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt aus den gewählten Mitgliedern das Mitglied, welches zusätzlich die Funktion des Vizepräsidenten übernimmt, natürlich nur für den Fall, dass die Generalversammlung keinen Vizepräsidenten als zusätzliches Vorstandsmitglied wählt.

Art. 31

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre bei ständiger Wiederwählbarkeit.

Art. 32

Für den TCB zeichnen rechtsverbindlich der Präsident und der Kassier mit Einzelunterschriftsbefugnis.

Art. 33

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und Versammlungen und vertritt den TCB nach aussen.

Art. 34

Der Aktuar führt das Protokoll und unterstützt den Präsidenten bei den Vereinsgeschäften.

Art. 35

Der Spielleiter hat im Wesentlichen folgende Aufgaben, für welche er einzelunterschriftsbefugt ist:

  • Organisation des Spielbetriebs
  • Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebs

Art. 36

Der Platzchef ist verantwortlich für den Unterhalt und die Sauberkeit der gesamten Anlage und aller Inventargegenstände. Er schlägt dem Vorstand den Platzwart vor. Der Platzwart wird vom Vorstand gewählt und ist dem Platzchef unterstellt.

Art. 37

Der Kassier hat eine detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und Gebühren und ist für die damit zusammenhängende Korrespondenz verantwortlich.

Der Kassier hat dem Vorstand jährlich ein Budget sowie der Generalversammlung jährlich eine Bilanz und Erfolgsrechnung vorzulegen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 38

Der Presse- und Informationsverantwortliche ist für die Erstellung der Vereinsbroschüre verantwortlich, schreibt Zeitungsberichte über Clubanlässe und pflegt den Kontakt zu den Sponsoren.

Art. 39

Der Juniorenverantwortliche ist für die Heranziehung, Ausbildung und die Förderung des Nachwuchses des TCB verantwortlich.

Art. 40

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.

C. Rechnungsrevisoren

Art. 41

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden alle zwei Jahre durch die ordentliche Generalversammlung zwei Revisoren und ein Ersatzmann gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie sind ständig wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich zuhanden der Generalversammlung einen Bericht über die Geschäftsführung des TCB abzugeben. Sie sind ausserdem befugt, auch im Laufe des Jahres in die Buchführung des Kassiers Einsicht zu nehmen.

IV. Verbindlichkeiten des TCB

Art. 42

Für Verbindlichkeiten des TCB haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

Für Schäden, die aus widerrechtlichen Handlungen seiner Mitglieder entstehen, lehnt der TCB jegliche Haftung ab.

Für Unfälle auf der Clubanlage haftet der TCB in keinem Falle.

V. Statutenrevision

Art. 43

Die Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden. Vorausgesetzt ist ein Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung oder ein schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Statutenänderung sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

VI. Auflösung des TCB

Art. 44

Die Auflösung des TCB oder die Fusion mit einem anderen Tennisclub ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des TCB zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.

Art. 45

Ein nach Auflösung des TCB verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissports gestellt werden. Über die Verteilung des verbleibenden Vermögens entscheidet die GV.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. Februar 2012 angenommen und treten per sofort in Kraft.

Die bisherigen Ausgaben der Statuten:
Revision am 25. Februar 2012 (Artikel 6, 8 und 18)
Revision am 16. Februar 2007
Revision am 13. März 1976
Revison am 28. November 1970
Revision am 29. März 1952
Erste Ausgabe anlässlich der Gründerversammlung vom 29. März 1949

Buchs, 25. Februar 2012 – genehmigt durch die Generalversammlung

Der Präsident:

Urs Kaufmann

Der Kassier:

Hansruedi Scheurer